Hausanschluß Erdgas
Erfahren Sie mehr über die Vorteile des umweltschonenden und sparsamen Energieträgers Erdgas.
Bei Interesse an einem Gashausanschluß hilft Ihnen unser Mitarbeiter vom Hausanschlußservice, Herr Urban, gerne weiter.
Sie erreichen Ihn unter:
Gemeindewerke
Erdgeschoß, Zimmer 004
Adlerstraße 25
82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel. (08821) 753-6304
Fax.(08821) 753-6321
E-Mail:
Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen verwendet werden. Jede andere Verwendung - auch in Auszügen oder Teilen - ist verboten.
Technische Mindestanforderungen
Mindestanforderungen an den Aufbau der Messeinrichtung
im Erdgasverteilungsnetz der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen
1. Vorwort
Gem. § 21b Abs. 2 EnWG kann auf Wunsch des Anschlussnehmers der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen von einem Dritten (Messstellenbetreiber) durchgeführt werden. Grundvoraussetzungen hierfür sind:
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Der § 21 b Abs. 2 Satz 1 EnWG mit einwandfreiem und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtung.
- Der § 21 b, Abs. 2, i. V. m. Satz 5, Nr. 2 EnWG worin die verwendete Messeinrichtung den vom Netzbetreiber einheitlich für seine Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen im Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen müssen.
Hinweis: Derzeit hat nur der Anschlussnehmer (i. d. R. der Objekteigentümer) die Wahl eines Messstellenbetreibers. Neben den besonderen Anforderungen an die Kundenanlagen sind die „Technischen Regeln für Gasinstallationen“ (TRGI), die DVGW Arbeitsblätter sowie deren Erläuterungen zu beachten. Sollten die technischen Mindestanforderungen von behördlicher und/oder amtlicher Seite durch eine einheitliche Verfügung geregelt werden, so wird diese durch die nachfolgenden Ausführungen ergänzt. Von ihnen darf nur im begründeten Ausnahmefall nach Rücksprache mit dem Gemeindewerken abgewichen werden.
2. Geltungsbereich
Die Regelungen gelten für die im Versorgungsgebiet der Gemeindewerke betriebenen Verteilnetze.
3. Allgemeine Bestimmungen
Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass dem Netzbetreiber an der Messstelle alle Voraussetzungen zur Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zur Verfügung stehen.
Die Messung ist in der Ebene des Versorgungsdruckes auszuführen. Folgende Mindestanforderungen sind maßgebend:
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EWG-Richtlinie MID (Measuring Instrumentals Directive)
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PTB (Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt) Anforderungen
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PTB-A 7.64: Messgeräte für Gas, i. V. m. PTB-TR G8, G9 und G13
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PTB-A 50.7: Anforderungen an elektronische und Software gesteuerte Messgeräte und Zusatzeinrichtungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme.
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DVGW-Arbeitsblätter G600, G685 und G2000, Kapitel 5.6
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DIN 3374 hinsichtlich der HTB-Anforderungen
Im begründeten Fällen können die Anforderungen der Gemeindewerke über diese Anforderungen hinausgehen. Die Gemeindewerke verlangen im Rahmen der AVBGas, dass jede Gasentnahme oder Einspeisung des Anschlussnutzers gemessen wird. Kann am Netzverknüpfungspunkt die Energieflussrichtung wechseln, ist eine für beide Richtungen geeignete Zählung vorzusehen (ein separater Zähler je Energieflussrichtung). Dies gilt auch bei der Einspeisung ins kundeneigene Netz bei Zählung und Abrechnung der Volleinspeisung nach dem EEG. Die Zeitsynchronisierung bei Lastgangzählern geschieht durch die Gemeindewerke. Die folgenden Angaben über Leistungs- und Arbeitsmengengrenzen beziehen sich auf jeweils einen Netzübergabepunkt.
4. Kosten
Die Preise für die Messung sind von den Gemeindewerken zusammen mit den Preisen und Regelungen für die Netznutzung veröffentlicht. Den dort aufgeführten Preisen liegen diese grundsätzlichen Anforderungen zu Grunde. Stellt der Kunde, Lieferant oder Messstellenbetreiber Anforderungen, die über die in diesen Grundsätzen genannten Anforderungen hinausgehen, sind diese aufpreispflichtig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Verbrauchsgrenzen und Ausstattung der Messstellen
Druckebene | MD | MD |
Kategorie | < 1,5 Mio. kWh | > 1,5 Mio. kWh oder > 500 kW |
Typ | Standardlastprofil (SLP) | Lastgangzähler (LGZ) |
Allgemein | Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. G 4 und G 6: Balgengaszähler, 1-Stutzenausführung, Anschlussgröße DN 25, Zählwerk 5 Stellen vor und 3 Stellen nach dem Komma. G 10 und G 16: Balgengaszähler, 1-Stutzenausführung, Anschlussgröße DN 40, Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. G 25: Balgengaszähler, 1–Stutzenausführung, Anschlussgröße DN 50, Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. G 40: Balgengaszähler, 1-Stutzenausführung mit Flansch; DN 80 PN 10 Anordnung vertikal, Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. > G 40: Drehkolbenzähler, EG 1:20. Außer in Sonderfällen ist die Durchflussrichtung: links nach rechts oder unten nach oben. Zählwerkskopf 9-stelliges Zählwerk außerhalb des mit Gas gefüllten Raumes. |
Die technisch übertragbare Leistung ergibt sich durch die Zählergröße. G 4 und G 6: Balgengaszähler, 1-Stutzenausführung, Anschlussgröße DN 25, Zählwerk 5 Stellen vor und 3 Stellen nach dem Komma. G 10 und G 16: Balgengaszähler, 1-Stutzenausführung, Anschlussgröße DN 40, Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. G 25: Balgengaszähler, 1-Stutzenausführung, Anschlussgröße DN 50, Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. G 40: Balgengaszähler, 1-Stutzenausführung mit Flansch; DN 80 PN 10 Anordnung vertikal, Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma. > G 40: Drehkolbenzähler, EG 1:20. Außer in Sonderfällen ist die Durchflussrichtung: links nach rechts oder unten nach oben. Zählwerkskopf 9-stelliges Zählwerk außerhalb des mit Gas gefüllten Raumes. |
Varianten/ Sonstiges | Zum Anschluss der Einstutzengaszähler dient ein in der Leitung fest eingebautes Anschlussstück nach DIN 3376 T2. Zähler bis einschl. G16 werden durch Überwurfmuttern und Zähler ab G25 durch vier Sechskantmuttern angeschraubt. Die Impulswertigkeiten der elektronischen Zählerausgänge betragen bis G 40 0,1 m³/ Impuls, darüber 1m³/ Impuls. | |
Vergleichszählung | Nicht vorgesehen! | Nicht vorgesehen! |
Ablesung | - Jährlich - Aus wichtigem Grund (Lieferantenwechsel) |
Tägliche Ablesung durch Zählwertfernübertragung |
Abrechnung | Jährlich mit regelmäßigen Abschlägen | Monatliche Rechnung ,im Ausnahmefall ersatzweise jährliche Rechnung mit regelmäßigen Abschlägen. |
Optionen | LGZ auf Wunsch mit Kostentragung | GSM Modem anstatt durchwahlfähigem Telefonanschluss gegen Aufpreis. |
Anforderungen an die Kundenanlage | - TRGI - Jeder Drehkolbenzähler muss vor Verunreinigung durch ein Feinsieb oder einen Filter vom Messstellenbetreiber geschützt werden. - Zähler der Größe G 25 und G 40 müssen mit einem NF-Impulsgeber (Reedkontakt) und Zähler > G 40 mit einem Doppelimpulsgeber ausgerüstet sein. |
- TAB mit Ergänzungen. - Durchwahlfähiger Telefonanschluss - Jeder Drehkolbenzähler muss vor Verunreinigung durch ein Feinsieb oder einen Filter vom Messstellenbetreiber geschützt werden. - Zähler der Größe G 25 und G 40 müssen mit einem NF-Impulsgeber (Reedkontakt) und Zähler > G 40 mit einem Doppelimpulsgeber ausgerüstet sein. |
Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen:
Die Anforderungen werden objektbezogen von den Gemeindewerken festgelegt.
Gasbeschaffenheit:
Im Bereich der Gasverteilungsrohrnetze der GW wird Gas der 2. Gasfamilie nach dem DVGW-Arbeitsblatt G260, verteilt. Die GW stellen zurzeit Erdgas der Gruppe H mit Kenndaten laut unserem Gasinfoblatt bereit.
Damit freigesetztes Erdgas bemerkbar ist, wird das Gas mit Tetrahydrothiophen (THT) in einer Konzentration von etwa 10 mg/m³ odoriert. Das Erdgas wird am Übergabepunkt mit einem Effektivdruck von 23 mbar bereitgestellt.
6. Zählung für Biogas Einspeiseanlagen
Für Einspeisungen gelten die gleichen Festlegungen wie für die Entnahmen aus dem Verteilernetz gemäß Punkt 3.
7. Zählungen für die Einspeisung aus KWKG-Anlagen und sonstige Einspeisungen
Es gelten die Festlegung nach Nr. 5. Bei Inanspruchnahme der Förderung nach KWKG ist in jedem Falle ein Lastgangzähler nötig. Ab einer elektrischen Einspeiseleistung von 100 kVA wird die Messstelle von den Gemeindewerken betrieben.
8. Identifikation
Die Gemeindewerke vergeben eine eindeutige Zählpunktbezeichnung für jede Messstelle. Sie ist rechtzeitig mit Angabe des genauen Standortes des Zählers und dem zugeordneten Messobjekt bei dem Gemeindewerken einzuholen.
9. Erstdatenerfassung
Bei der Erstinstallation der Messeinrichtung muss der Messstellenbetreiber den Gemeindewerken unaufgefordert mit der Zählpunktbezeichnung folgende Daten mitteilen:
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Kundenstammdaten
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Zählernummer mit Kennung
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Hersteller, Typ
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Baujahr
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Vor- und Nachkommastellen für jedes Zählwerk
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Impulswert
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Eichjahr
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Eichfrist
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Einbaudatum, Zählerstand beim Einbau
10. Eichung
Gemäß den gültigen Eichvorschriften und Gesetzen sind im geschäftlichen Verkehr nur zugelassene und geeichte Mess- und Messzusatzgeräte für abrechnungsrelevante Zwecke gestattet.Allein der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für die Einhaltung der Eichvorschriften seiner Zähler. Bei Zuwiderhandlung haftet er in vollem Umfang für alle den Gemeindewerken entstandenen Kosten (Rechtsstreit, Personal, Verwaltung, Forderungsausfall usw.).Wird offensichtlich gegen die Eichvorschriften verstoßen, kann der Messstellenbetreiber unverzüglich aus dem Netzgebiet der Gemeindewerke ausgeschlossen werden. Für die dann notwendige Umrüstung der Zähleranlagen trägt der Messstellenbetreiber die Kosten.
11. Ablesung
Die Ablesung erfolgt gem. Nr.5. Bei der jährlichen Ablesung ist der Turnus der Gemeindewerke einzuhalten. Der Zählerstand mit Zählpunktbezeichnung ist innerhalb von 5 Arbeitstagen per E-Mail den Gemeindewerken unter
12. Zählerwechseln bzw. Zähleraus-/Einbau
Bei jedem Zählerwechsel (Turnus, sonstige Gründe) sind bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats den Gemeindewerken per E-Mail an
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Zählpunktbezeichnung
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Zählerstände und ggf. Lastgangdaten des ausgebauten Zählers
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Zählerstände und alle Daten gemäß Nr. 9 des neu eingebauten Zählers
13. Lastgangzähler mit Zählerfernablesung durch die Gemeindewerke
Für die störungsfreie Datenübertragung ist der Messstellenbetreiber verantwortlich. Der eingesetzte Zähler muss bei der Abfrage über einen „Transparentmodem“ mit der bei den Gemeindewerken vorhandenen Zählerfernablesungssoftware standardmäßig kommunizieren können. Ansonsten ist die Impulsweitergabe an ein geeichtes, registrierendes Modem der Gemeindewerke zu gewährleisten. Die Mehrkosten trägt der Messstellenbetreiber.
14. Lastgangzähler mit Zählerfernablesung durch die Messstellenbetreiber
Der Lastgang ist täglich bis 7:00 an
Biomethaneinspeisung
Technische Mindestanforderungen der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen für die Auslegung und den Betrieb dezentraler Erzeugungsanlagenzur Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz.
Um den Betreibern von Biogasanlagen die Möglichkeit zu schaffen, ihr Gas in das Netz derGemeindewerke einzuspeisen, wird im Folgenden auf die technischen Mindestanforderungen für die Einspeisung in Erdgasnetze hingewiesen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Zusammenstellung der wichtigsten Anforderungen verschiedener Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), in denen die in Deutschland geltenden, allgemein anerkannten technischen Regeln der Gaswirtschaft festgelegt sind.
Grundsätzlich sind jedoch alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln undRichtlinien zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Biomethanherstellung und -einspeisung zu beachten, auch wenn sie in diesen technischen Mindestanforderungen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
1. Anforderungen an die Gasbeschaffenheit
Grundlage für die Beschaffenheit von Gasen aus regenerativen Quellen ist das DVGWArbeitsblatt G 262. Soll das hergestellte methanreiche Gas in das öffentliche Gasnetz eingespeist werden, so muss es den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 260, insbesondere der 2. Gasfamilie mit der vor Ort vorhandenen Gruppe entsprechen. Brennwert und Wobbe-lndex müssen dabei am Einspeisepunkt denen des Gases im Netz entsprechen und können bei den Gemeindewerken (Netzbetreiber) nachgefragt werden.
Eine Einspeisung von Biomethan mit Flüssiggaszumischung kann nur nach Einzelfallprüfungin Abstimmung mit den Gemeindewerken erfolgen (Flüssiggaszumischung kann z.B. zur Beeinflussung des Kondensationsverhaltens an Verbrauchsstellen und Erdgastankstellen führen).
2. Gasbegleitstoffe
Der Gesamtschwefelgehalt darf max. 30 mg/m³ betragen. Der Schwefelwasserstoffanteil darf maximal 5 mg/m³ erreichen. Das Gas muss technisch frei von Nebel, Staub und Flüssigkeit sein. Das Biomethan darf keine Komponenten und/oder Spuren enthalten, die einen Transport, eine Speicherung oder eine Vermarktung behindern oder eine besondere Behandlung erfordern. Der Sauerstoffgehalt darf maximal 3 %Vol bei Einspeisung in trockene Netze und maximal 0,5 %Vol bei Einspeisung in feuchte Netze betragen. Der Kohlendioxidgehalt darf maximal 6 %Vol, der des Wasserstoffs max. 5 %Vol nicht überschreiten. Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 mg/m³ betragen.
Vol bei Einspeisung in trockene Netze und maximal0,5 %Vol bei Einspeisung in feuchte Netze betragen. Der Kohlendioxidgehalt darf maximal 6 %Vol, der des Wasserstoffs max. 5 %Vol nicht überschreiten. Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 mg/m³ betragen.
3. Anforderungen an die Abrechnung
Die eingespeiste Gasmenge und der Brennwert des Gases müssen mit geeichten Messinstrumenten gemessen und registriert werden. Dabei muss der Stundenlastgang mit hierfür zugelassenen Geräten aufgezeichnet werden. Ist damit zu rechnen, dass die Konzentration bestimmter Komponenten, wie z.B. H2S, O2 oder CO2, überschritten wird, so ist die Konzentration dieser Komponenten kontinuierlich zu überwachen.
Bei Ausfall eines der Messinstrumente muss durch den Einspeiser sichergestellt werden, dass die Anlage automatisch in den sicheren Zustand gefahren wird bzw. durch Ersatzgeräte eine Absicherung erfolgt. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass keinerlei schädliche Auswirkungen auf das nachgelagerte Netz auftreten. Anforderungen zur Einhaltung des Eichrechtes im Rahmen der Systeme des Netzbetreibers sind durch den Einspeiser einzuhalten. So darf sich aus eichrechtlichen Gründen im Abrechnungszeitraum der Brennwert des eingespeisten Gases i.d.R. um nicht mehr als 2 % vom Abrechnungsbrennwert unterscheiden, siehe DVGW-Arbeitsblatt G 685. Dieses ist vor Beginn der Einspeisung mit den Gemeindewerken abzuklären. Der Abrechnungsbrennwert am beantragten Einspeiseort ist bei den Gemeindewerken abzufragen.
4. Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit des Gasnetzes
In jedem Einzelfall muss durch die Gemeindewerke geprüft werden, ob das Gasnetz zur Aufnahme der einzuspeisenden Biomethanmenge kapazitiv und hydraulisch in der Lage ist. Bei der Prüfung der Einspeisekapazität sind auch bereits existierende Biomethantransporte durch das Netz, in das eingespeist werden soll, zu berücksichtigen.
Das Gasnetz muss in der Lage sein, auch in der Zeit der geringsten Gasabnahme (Sommernacht)das eingespeiste Biomethan komplett an Verbraucher abzugeben. Die jederzeitige Abnahme des eingespeisten Biomethans an der Ausspeisung muss vertraglich und physikalisch gesichert sein. Abweichungen hiervon können auf Basis der Bilanzausgleichsmöglichkeit des Energie-Wirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) geschaffen werden. Dies gilt auch für den Ausfall der Biogaseinspeisung.
5. Anforderungen an die bauliche Ausführung
Für die bauliche Ausführung und den Betrieb der einzelnen Elemente der Anlage zur Aufbereitung und Einspeisung von Biomethan in die öffentliche Gasversorgung wird explizit auf folgende DVGW-Richtlinien hingewiesen:
· G 462: Gasleitungen aus Stahlrohren bis 16 bar Betriebsdruck - Errichtung
· G 472: Gasleitungen bis 10 bar Betriebsdruck aus Polyethylen (PE 80, PE 100 und PEXa) - Errichtung
· G 491: Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb
· G 492: Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung
· G 497: Verdichteranlagen
Sowohl zum nachfolgenden Netz als auch zur einspeisenden Anlage ist eine Druckabsicherung vorzusehen. Das einzuspeisende Gas ist auf den für das nachfolgende Netz geeigneten Druck zu verdichten. Der Übergabepunkt zum Netzbetreiber befindet sich an der Eingangsschweißnaht bzw. am Eingangsflansch des Übergabeschiebers. Das eingespeiste Biomethangas ist in Abstimmung mit dem Netzbetreiber entsprechend der DVGW-Richtlinie G 280-1 zu odorieren. Das Gas muss mit den gleichen Geruchsstoffen angereichert sein wie das Gas der Gemeindewerke.
6. Allgemeine Angaben des Einspeisers an den Netzbetreiber
Der potenzielle Einspeiser hat Angaben über den minimal und maximal einzuspeisenden Gasvolumenstrom in m³/h und Besonderheiten in der zeitlichen Verteilung (z.B. geplante Wartungsarbeiten) mitzuteilen. Auf Anfrage stellt der Einspeiser den Gemeindewerken weitere, für den ordnungsgemäßen Netzbetrieb erforderliche Angaben zur Verfügung. Gemeinsam mit den Gemeindewerken ist ein Einspeiseort zu planen. Die An- und Abfahrvorgänge sowie der sichere Zustand der Anlage sind zu spezifizieren.
zum Downloaden (pdf-Format)
Technische Mindestanforderungen der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen für die Auslegung und den Betrieb dezentraler Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz.
Messstellenanforderungen
Technische Mindestanforderungen an
Messstelleneinrichtungen / Messstellenbetreiber
Technische Mindestanforderungen an Messstelleneinrichtungen / Messstellenbetreiber nach ENWG § 21 (2) werden vom Deutschen Verband der Gas und Wasserwerke - DVGW - zurzeit erarbeitet. Nach Inkrafttreten dieser technischen Regel werden wir diese umgehend veröffentlichen.