Anmeldeverfahren für Erzeugungsanlagen
- Zur Anmeldung einer Erzeugungsanlage ist von der Elektrofirma pro Zähler der Antrag Netzanschluss inkl. der Angabe zum Messkonzept einzureichen.
- Für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher: Für jede Erzeugungseinheit bzw. für jeden Speicher wird ein Datenblatt mit den technischen Daten (siehe VDE 4105 Anhang F.2) benötigt.
- Bei Nachrüstung eines DC-gekoppelten Speichers bei vorhandenem EZSE-fähigem Wechselrichter oder Erhöhung der Speicherkapazität muss eine Anmeldung (keine Fertigmeldung) über den Anhang F.2 aus der VDE 4105 erfolgen.
- Bei Umstellung des Speicher-Betriebsmodus von "keine Einspeisung in das Netz des Netzbetreibers" zum Modus "Einspeisung in das Netz des Netzbetreibers" muss eine Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgen. In Anschlussfällen bei denen der Speicher mit dem Modus „kein Bezug aus dem Netz des Netzbetreibers“ betrieben wird, bei denen keine Änderung an der elektrischen Anlage, außer der Umstellung des Betriebsmodus des Speichers durch den Anlagenerrichter oder Anlagenhersteller erfolgen muss und die Summenleistung ?SAmax = 30 kW am Netzanschlusspunkt beträgt, darf der Anlagenbetreiber die Anmeldung über das Netzanschlussportal des Netzbetreibers vornehmen.
- Mit der Anmeldung zum Netzanschluss muss der Anschlussnehmer dem Netzbetreiber die ID aus der ZEREZ-Datenbank für die eingesetzten Einheiten und Komponenten (z.B. Wechselrichter, BHKW, NA-Schutz, PAV,E-Schutz) mitteilen.
- Eine Beschreibung der Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 6 im Anhang F.1.1(siehe VDE 4105) wird benötigt.
- Ein Übersichtsschaltplan zum Anschlusses der Erzeugungsanlage und/oder des Speichers (ggf. einschließlich bereits vorhandener Erzeugungsanlagen und/oder Speicher) an das Niederspannungsnetz mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inkl. der Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen sowie der Anordnung der Zählerplätze (auch dezentrale Zählerplätze) ist einzureichen. Siehe hierzu auch Beispiel im Anhang B.1.7. (siehe VDE 4105)
ANMERKUNG Für Einheitenzertifikate und Prüfberichte ist eine zentrale Datenbank bei der Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien (FGW)– ZEREZ – Zentrales Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate eingerichtet. Die dort hinterlegten Zertifikate und Prüfberichte ersetzen das Einreichen einzelner Zertifikate und Prüfberichte im Zuge des Anmeldeverfahrens.
Nutzen Sie gerne unser Netzanschlussportal, um Ihre Anlage online anzumelden. Hier werden Sie Schritt für Schritt durch den Prozess geleitet.
Alle neuen Erzeugungsanlagen müssen entsprechend VDE-AR-N 4100/4105 und der TAB ausgeführt sein.
Sie haben Fragen:
Bei Fragen zur Anmeldung wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:
Hubert Neff Tel: 08821/753-6254
Johannes Filser Tel.:08821/753-6255
E-Mail:
Elektrotechniker-Information September 2015
Elektrotechniker-Information September 2015
Neue Anwendungsregeln -
VDE-AR-N 4101 (von September 2015) „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“ - Anzuwenden bei den Gemeindewerken ab 01.09.2015 mit einer entsprechenden Übergangsfrist für in Planung und Bau befindliche Anlagen bis 01.09.2016.
Ausnahme: bis auf weiteres werden bei den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen keine EHZ eingesetzt. Die EHZ-Zählerschränke können daher nicht verwendet werden.
In der VDE-AR-N 4101 sind die technischen Mindestanforderungen an Zählerplätze (bis 63 A), sowie deren Umgebungsbedingungen beschrieben. Im Besonderen werden die gesetzlichen Anforderungen an die Messaufgaben und die dafür notwendigen Kommunikationssysteme berücksichtigt. Die ab sofort gültige Norm ersetzt das Kapitel 7 „Mess- und Steuereinrichtungen
Zählerplätze“ und ergänzt das Kapitel 9 „Steuerung und Datenübertragung“ der TAB (Stand 19.10.2006).
Dies bedeutet, dass ab einem HSA 3x80A eine Wandlermessung erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gemeindewerke
Garmisch-Partenkirchen, KU
Evaluierung
Tätigkeitsabschlüsse gem. § 6b
- Tätigkeitsabschlüsse (§ 6b Absatz3 Satz 6 EnWG)
- Internet-Veröffentlichungen (§6b Absatz 7 Satz 5 EnWG)
Hochlastzeitfenster 2017
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Hochlastzeitfenster 2017
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen haben nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht. Auf Anfrage stellen die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden zur Verfügung. Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit. Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen veröffentlichen wir folgende Hochlastzeitfenster: |
|||||||||||||||||||||||||||||
| Spannungsebene der Entnahmestelle |
Winter Dez. - Febr. |
Frühling März - Mai |
Sommer Juni - Aug. |
Herbst Sept. - Nov. |
|||||||||||||||||||||||||
| bei Entnahme in der Mittelspannungsebene |
9:30 - 12:00 17:15 - 18:15 |
keine | keine | keine |
|||||||||||||||||||||||||
| bei Entnahme aus der Umspannung Mittel-/ Niederspannung |
17:15 - 18:30 |
keine | keine | keine |
|||||||||||||||||||||||||
| bei Entnahme in der Niederspannungsebene |
17:15 - 18:45 |
keine | keine | keine |
|||||||||||||||||||||||||
Beispiel: 09:30 - 12:00 Uhr bedeutet von 09:30:00 bis 11:49:59 Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten. |
|||||||||||||||||||||||||||||
| Die Jahreszeiten sind hierbei folgendermaßen definiert: | |||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen des Leitfadens der BNetzA erfüllt sein.
|
|||||||||||||||||||||||||||||

