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Benutzungsordnung (PDF)

für das Olympia-Eissport-Zentrum (OEZ)OEZ Logo

Stand: 15.08.2026

1. Zutrittsberechtigung

  1. Der Zutritt zum Olympia-Eissport-Zentrum (OEZ) ist lediglich Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen
    Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können.
  2. Kinder unter sechs Jahren ist der Besuch der Eissporthalle nur in Begleitung von Erwachsener erlaubt.
  3. Kranke Personen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind von der Benutzung ausgeschlossen.
  4. Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, sind ebenfalls vom Zutritt ausgeschlossen.

2. PUBLIKUMS- UND DISKOLAUF

  1. Das Eintrittsgeld ist an der Kasse zu entrichten und berechtigt nur zum Betreten der dafür zugewiesenen Flächen.
  2. Publikums- und Diskolauf können jederzeit abgesagt werden. Bei Überfüllung kann der Zutritt verweigert werden. Bei unabwendbaren
    oder unvorhergesehenen Ereignissen kann die Benutzung vorübergehend ausgesetzt werden; dies führt zu keiner Rückerstattung von
    Eintrittsgeld.
  3. Es ist untersagt, während des Publikums oder Diskolaufs gegen Entgelt Eislaufunterricht zu geben.

3. HALLENBELEGUNG

  1. Außerhalb von Disko- und Publikumslauf werden die Benutzungs- bzw. Eiszeiten vom Betreiber vergeben.
  2. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Benutzungs- bzw. Eiszeiten besteht nicht.
  3. Eine Eiszeit beinhaltet ab 30 Minuten vor Buchungsbeginn die Nutzung einer vom Betreiber zugewiesenen Umkleidekabine. Die Kabine ist bis spätestens 60 Minuten nach Buchungsende der Eiszeit zu räumen.
  4. Jede Nutzung von Sportflächen, die vom typischen Nutzungszweck abweicht (Eishockey, Eiskunstlauf, Eisstockschießen, Curling), bedarf der gesonderten Erlaubnis des Betreibers.

4. RESERVIERUNG, BUCHUNG UND STORNIERUNG VON EISZEITEN

Soweit nicht in Textform ausdrücklich anders vereinbart, gilt:

  1. Reservierungsanfragen sind schriftlich an die Stadionverwaltung Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu richten. Ab spätestens Oktober 2026 wird ein Buchungsportal auf der Homepage des OEZ hierzu zur Verfügung stehen, welches die Anfrage via E-Mail dann ersetzt.
  2. Eine Reservierung gilt erst durch eine schriftliche Bestätigung der Stadionverwaltung / des Buchungssystems als verbindlich gebucht. Die Buchungszeit wird im Buchungskalender des OEZ ohne Gewähr veröffentlicht.
  3. Das Nutzungsentgelt richtet sich nach den jeweils gültigen, allgemeinen Preisen des OEZ. Der Betreiber kann das Nutzungsentgelt bis zu 5 Tage vor der Benutzung oder jederzeit nach der Benutzung in Rechnung stellen.
  4. Eine Stornierung der Buchung ist nur schriftlich an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. möglich. Erfolgt die Stornierung
    • bis 10 Werktage vor Nutzungsbeginn, so wird das Nutzungsentgelt abzüglich 10 % Bearbeitungskosten zurückerstattet;
    • bis 5 Werktage vor Nutzungsbeginn, so werden 50 % des Nutzungsentgelts erhoben;
    • weniger als 5 Werktage vor Nutzungsbeginn, oder unterbleibt die Absage bei Nichtnutzung, so wird das Nutzungsentgelt in voller
      Höhe in Rechnung gestellt.
      Entscheidend ist der Eingang der schriftlichen Stornierungserklärung beim Betreiber. Die Bearbeitungskosten entfallen, wenn vom Nutzer für die betreffende Eiszeit ein Ersatznutzer gemeldet wird oder der Betreiber die Buchungszeit anderweitig vergeben kann. Der Nutzer hat das Recht, im Einzelfall nachzuweisen, dass dem Betreiber ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Kann der Betreiber aufgrund einer betrieblichen Störung oder sonstiger, nicht planbarer Umstände eine Fläche nicht zur Verfügung stellen, so haftet er nicht bzw. kann kein Schadenersatz erhoben werden.

5. VERHALTEN WÄHREND DES BESUCHS / DER NUTZUNG

  1. Den Anweisungen des vom Betreiber autorisierten Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt sofort Folge zu leisten. Eintrittskarte oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem autorisierten Aufsichtspersonal oder der Polizei vorzuzeigen. Das autorisierten Aufsichtspersonals ist befugt, Personen, welche gegen die Benutzungsordnung verstoßen, ohne Erstattung von Eintritts- oder Nutzungsentgelten aus dem OEZ zu verweisen.
  2. Jeder sportlich Aktive bzw. jede Person hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere verboten sind sexuelle Handlungen und Darstellungen aller Art, Gewalttätigkeiten sowie belästigende Reden und Verhaltensweisen (z.B. solche, die weltanschaulich, religiös oder politisch geprägt sind, die anderen Nutzern Ansichten oder Vorstellungen aufzudrängen versuchen, die bestimmte Personen oder Personengruppen pauschal oder konkret schmähen oder diskriminieren oder die übermäßig lautstark geäußert werden).
  3. Das Betreten der Eisfläche ist für Sportler und Besucher ausschließlich mit Schlittschuhen erlaubt. Ausnahmen gelten für Teilnehmer des Curlings und Eisstockschießens sowie Sanitätsdienste und für Verantwortliche bei einer Pokalübergabe.
  4. Nutzer und Besucher des OEZ dürfen Folgendes nicht mitführen:
    • Waffen sowie sonstige gefährliche Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können;
    • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
    • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
    • Feuerwerkskörper, Bengalos, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnischen Gegenstände;
    • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser 3 cm überschreitet;
    • Mechanisch betriebene Instrumente zur Erzeugung von Geräuschen;
    • Laser-Pointer;
    • politisches, weltanschauliches oder religiöses Propagandamaterial;
    • Tiere.
  5. Den Nutzern und Besuchern ist es insbesondere untersagt:
    • Bereiche zu betreten, die zu diesem Zeitpunkt nicht für sie zugelassen sind;
    • mit Gegenständen zu werfen;
    • auf der Bahnumrandung bzw. Bande zu sitzen oder Banden zu übersteigen;
    • zu lärmen, Lautsprecher, Musikwiedergabegeräte und ähnliche Geräte zu benutzen;
    • auf dem Gelände und in den Räumen des OEZs zu rauchen;
    • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
    • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
    • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das OEZ in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
    • Kleidung oder Gegenstände zu tragen, die dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot);
    • beim Publikums- oder Diskolauf in entgegengesetzte Laufrichtung zu fahren, sowie Sprünge jeglicher Art, Fangspiele, Schnell- oder Kettenlaufen durchzuführen, ebenfalls sind Eishockeyschläger und Pucks nicht erlaubt;
    • Hindernisse oder Solperfallen im Bereich von Rettungswegen zu schaffen.

6. VERSTÖßE, VERTRAGSSTRAFEN, HAFTUNG DER BESUCHER / NUTZER

  1. Wer gegen diese Benutzungsordnung verstößt oder die Sicherheit anderer Personen gefährdet, kann ohne Rückerstattung von Eintrittsgeld zeitweise oder dauerhaft des Stadions verwiesen werden. Bei Verstößen gegen Strafgesetze erfolgt Strafanzeige. Ebenfalls werden  Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige gebracht.
  2. Der Betreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen
    1. bei Fehlen einer gültigen Zugangsberechtigung in Höhe von 60 €; diese Vertragsstrafe gibt keine Zugangsberechtigung;
    2. bei schuldhafter Verunreinigung des OEZ in Höhe von 60 €;
    3. bei mutwilliger Beschädigung von Einrichtungen des OEZ einschließlich optischer Verunstaltung (z.B. durch Schmierereien oder Aufklebern) in Höhe von 100 €;
    4. bei Verstößen gegen das Vermummungsverbot in Höhe von 60 €;
    5. bei Aufenthalt auf einer Eisfläche nach Ende der gemieteten Eiszeit, wenn die Eisbereitung bevorsteht oder bereits eingesetzt hat, in Höhe von 60 €.
  3. Zusätzlich und ohne Anrechnung der Vertragsstrafe haftet der Verursacher bei schuldhaften Verstößen gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die allgemeinen Gesetze für den verursachten Schaden. Dabei hat der Besucher/Nutzer den Betreiber auch von einer evtl. Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit der Benutzung einen Schaden erleiden, freizustellen.

7. JURISTISCHE PERSONEN UND GRUPPEN

  1. Vereine, Gruppen, juristische Personen etc. haften für das Verhalten ihrer Mitglieder und Mitarbeiter sowie von Personen, denen sie Zutritt zum OEZ verschaffen oder gewähren, als Gesamtschuldner mit, auch und insbesondere dann, wenn diese minderjährig sind.
  2. Der jeweilige Vereins- oder Übungsleiter, bei Eislaufunterricht der Schulen die jeweilige Lehrkraft ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Benutzungsordnung und etwaigen Anordnungen des Aufsichtspersonals eingehalten werden.
  3. Bei Gruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften alle Mitglieder, welche das OEZ als Teil der Gruppe nutzen, als Gesamtschuldner. Das gilt auch für das Eintritts- bzw. Nutzungsentgelt.

8. HAFTUNG DES BETREIBERS

Soweit nicht unabdingbare Rechtsnormen entgegenstehen, gilt:

  1. Die Nutzung sämtlicher Einrichtungen des OEZs erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Der Betreiber und seine Erfüllungsgehilfen haften für von ihnen verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Der Besucher kann im Zweifel nicht mit der Einhaltung von technischen Sicherheitsvorschriften (z.B. DIN-Normen) rechnen, die erst nach Anschaffung einer Einrichtung geändert wurden.
  4. Der Betreiber haftet nicht für höhere Gewalt und Zufall, sowie Mängel, die auch bei Einhalt der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden.
    e. Der Betreiber haftet nicht für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung gebrachten Sachen, auch nicht in den Kabinen (z.B. für Kleidung), unabhängig davon, ob absperrbare Schränke zur Verfügung stehen. Wertgegenstände können nicht in Verwahrung genommen werden.

9. ÜBERWACHUNG, DATENSCHUTZ

Teilweise erfolgt in den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten eine Aufnahme durch Überwachungskameras samt zeitweiser Speicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Zwecken. Der Betreiber hat die Datenschutzgesetze einzuhalten, insb. gespeicherte Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen das schutzwürdige Interesse an einer weiteren Speicherung überwiegen. Der Datenschutzbeauftragte des Betreibers ist unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu erreichen.

10. INDIVIDUELLE VEREINBARUNGEN, BESONDERE NUTZUNGEN

  1. a. Individuelle Vereinbarungen, soweit sie sich im Rahmen der Rechtsordnung und der guten Sitten halten, können von der Benutzungsordnung abweichen.
  2. Jede nicht zum Eislauf, Eishockey, Curling und Eisstockschießen zählende Nutzung bedarf einer gesonderten Erlaubnis des Betreibers.

11. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen.

12. INKRAFTTRETEN

Diese Benutzungsordnung tritt am 15. August 2026 ohne Unterzeichnung in Kraft.

 

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